Satzung des Vereins „Gattersäge Upjever e. V.“

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „ Gattersäge Upjever e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist Schortens.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jever eingetragen.

§ 2

Zweck

1. Der Verein „Gattersäge Upjever“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er will Bildungsarbeit mit dem Schwerpunkt der Vermittlung der ökonomischen und ökologischen Zusammenhänge sowie des Begriffs der „Nachhaltigkeit“ bei der Waldnutzung leisten.

3. Der Wirkungskreis des Vereins erstreckt sich insbesondere auf :

a) die fachkundige Führung und Betreuung von Schulklassen, Kinder-, Jugendlichen- und Erwachsenengruppen im Wald.

b) den Wiederaufbau einer Horizontalgattersäge aus Rispel am Forsthaus Upjever unter Berücksichtigung heimatpflegerischer Aspekte sowie der betriebsbereite Erhalt.

c) den Betrieb der Gattersäge ausschließlich zu Demonstrationszwecken sowie zum Nachweis der Nachhaltigkeit bei der Holzproduktion.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Grundlage der Mitgliedschaft ist die Satzung des Vereins in der jeweils letzten von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung.

4. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge sind zu Beginn jedes Jahres im Voraus zu leisten.

5. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines jeden Jahres aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung muss spätestens vier Wochen vor dem 31. Dezember beim Vorstand eingehen. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.

6. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft oder in fahrlässiger Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung des Jahresbeitrags um ein Jahr im Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss muss mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden.

7. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Führungen und die Gattersäge während der Öffnungs- und Betriebszeiten unentgeltlich zu besuchen.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder

b) Wahl der zwei Rechnungsprüfer

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Abstimmungen und Wahlen werden durch Handheben durchgeführt. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht deutlich erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen.

5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

6. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen legitimierten Vertreter aus.

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n einmal jährlich im 1. Quartal einberufen.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dieses von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich oder vom Vorstand unter Angabe des Grundes beantragt wird.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

10. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnungspunkte zwei Wochen vor Beginn der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden.

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

a) Erster Vorsitzender,

b) Zweiter Vorsitzender als Stellvertreter des ersten Vorsitzenden,

c) Schatzmeister,

d) Schriftführer.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch durch ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die aus der Satzung oder der Mitgliederversammlung ergehen.

5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst.

7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.

§ 7

Finanzen

1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ausgaben bis zu einer Höhe von 250 Euro werden vom 1. Vorsitzenden in Absprache mit dem/der Schatzmeister/in getätigt, mindestens jedoch von zwei Vorstandsmitgliedern.

3. Ausgaben bis 5000 Euro bedürfen der Mehrheit des gesamten Vorstandes.

4. Ausgaben über 5000 Euro bedürfen der Mehrheit der Mitgliederversammlung.

5. Der Verein haftet ausschließlich mit dem vereinseigenen Vermögen.

§ 8

Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung nach § 6 dieser Satzung.

2. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

3. Der von der Mitgliederversammlung zu fassende Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Heimatverein Schortens und den Jeverländischen Altertums- und Heimatverein in Jever zu gleichen Teilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 9

Inkrafttreten

Die Annahme dieser Satzung erfolgte in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. November 2005.

Die Annahme der ersten Änderung erfolgte auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.12.2006.